Audio-/Videotechniker (oder auch Berufsbezeichnungen wie z.B. Tontechniker, Filmtechniker, Cutter, Videoeditor, Soundoperator, Bildoperator oder Filmtechniker) werden als Beruf in der kanadischen Berufsklassifizierung, der sog. National Occupational Classification (“NOC”, vgl. auch
Erklärung NOC), unter der Berufsgruppennummer "NOC
52113" zusammengefasst. Dort wird der Beruf beschrieben sowie dessen Hauptaufgaben und die damit verbundene Berufsausbildung definiert.
Um als Audio-/Videotechniker (oder unter ähnlicher Berufsbezeichnung) nach Kanada einwandern (vgl:
Übersicht Auswanderungsprogramme) oder arbeiten zu können (siehe auch:
Wie erhalte ich eine Arbeitsgenehmigung?), müssen weniger der Titel als vielmehr die eigenen beruflichen Erfahrungen mit den in NOC 52113 beschriebenen
Berufstätigkeiten "passen" und mit den mit dem Beruf verbundenen
Aufgaben mehrheitlich übereinstimmen. Um als Audio-/Videotechniker in Kanada arbeiten zu können, sollten die unter dem Punkt "
Voraussetzungen" aufgeführten Vorgaben erfüllt werden.
NOC 52113: Tätigkeiten
Audio- und Videoaufnahmetechniker bedienen Geräte zum Aufnehmen, Mischen und Bearbeiten von Ton, Musik und Videobändern für Kinofilme, Fernseh- und Radioprogramme, Videos, Aufnahmen und Live-Veranstaltungen. Sie werden von Multimedia-Unternehmen, Film-, Video- und Konzertproduktionsfirmen, Tonaufnahmefirmen, Theater- und Tanzgesellschaften, Bildungseinrichtungen, Clubs, Hotels, Bands, Radiosendern, Fernsehsendern und Videoproduktions- und -bearbeitungsfirmen beschäftigt.
NOC 52113: Aufgaben
- Einrichten, Vorbereiten, Bedienen und Einstellen von Audio-, Aufnahme-, Bearbeitungs- und Wiedergabegeräten zum Aufnehmen, Bearbeiten und Wiedergeben von Toneingang oder Einspeisung von vorbespieltem Material von Bändern, Schallplatten, Compact Discs, digitalen Audiogeräten und Eingang von Live-Mikrofonen, Satelliten oder Mikrowellengeräten für Filme, Videos, Radio- und Fernsehsendungen und Aufnahmen
- Vorbereiten und Bedienen von Videoband-Aufnahme- und -Wiedergabegeräten zum Aufnehmen von Videos, Fernsehsendungen, Konzerten und Live-Veranstaltungen sowie zum Bearbeiten von Videobändern nach der Produktion
- Bedienen elektronischer Geräte zur Erstellung von Programmtiteln, Abspann, Untertiteln, grafischen Hintergründen oder Animationen für Fernsehsendungen
- Bedienen von Audiokonsolen oder Computern, Bandmaschinen, Mikrofonen und Tonbearbeitungsgeräten zum Mischen, Kombinieren und Bearbeiten von Musik und Ton bei Konzerten und Live-Veranstaltungen
- Bedienen von Nachvertonungsmaschinen zum Abspielen von bearbeiteten Dialogen, Musik- und Soundeffektspuren aus verschiedenen Quellen in Synchronisation mit Kinofilmen
- Kann die Arbeit anderer Ton- und Bildaufnahmetechniker beaufsichtigen und koordinieren.
Die Berufserfahrung muss (mittels "speziellem"
Referenzschreiben) belegt werden können. Der Einwanderungsbeamte vergleicht also die unter dem NOC 52113 aufgeführten Anforderungen an den Beruf mit den im Referenzschreiben gemachten eigenen Berufserfahrungen. Kommt der Beamte zum Schluss, dass die gemachten Angaben zur Berufserfahrung nicht mit den NOC-Anforderungen übereinstimmen oder der falsche NOC-Code deklariert wurde, dann wird der Antrag auf Dauerniederlassung zurückgewiesen. Der Beamte selber wird keine Korrektur vornehmen, also den im Antrag aufgeführten Beruf nicht dem “richtigen” NOC zuweisen.
NOC 52113: Ausbildung, Voraussetzungen für Anstellung
- Der Abschluss einer weiterführenden Schule oder eines anderen Programms in Aufnahmetechnik, audiovisueller Technologie oder einem verwandten Bereich oder Erfahrung als Tonstudioassistent ist normalerweise erforderlich.
- Höhere Berufe in dieser Gerätegruppe, wie z. B. Aufnahme- und Tontechniker, setzen Erfahrung voraus.