Grafiktechniker (oder auch Berufsbezeichnungen wie z.B. Animationskameramann oder Plakatmaler) werden als Beruf in der kanadischen Berufsklassifizierung, der sog. National Occupational Classification (“NOC”, vgl. auch
Erklärung NOC), unter der Berufsgruppennummer "NOC
5223" zusammengefasst. Dort wird der Beruf beschrieben sowie dessen Hauptaufgaben und die damit verbundene Berufsausbildung definiert.
Um als Grafiktechniker (oder ähnliche Berufsbezeichnung) nach Kanada einwandern zu können, müssen weniger der Titel als vielmehr die eigenen beruflichen Erfahrungen mit den in NOC 5223 beschriebenen
Berufstätigkeiten "passen" und mit den mit dem Beruf verbundenen
Aufgaben mehrheitlich übereinstimmen. Der Punkt "
Voraussetzungen" gibt einen Hinweis auf die für die Ausübung dieses Berufes (üblicherweise) notwendige Ausbildung.
NOC 5223: Tätigkeiten
Grafiktechniker helfen bei der Konzeption eines Projekts, interpretieren Designvorgaben oder Skizzen, bereiten den Seitenumbruch, das Layout und die Beschriftung vor und bereiten Produktionsmaterialien für die Presse, elektronische oder multimediale Veröffentlichungen vor. Sie sind in Verlags-, Kommunikations-, Werbe-, Marketing-, Druck- und Multimediabetrieben sowie in Fernseh- und Filmproduktionsfirmen beschäftigt. Sie können auch selbständig tätig sein.
NOC 5223: Aufgaben
- Überprüfen der Anweisungen des Grafikdesigners
- Entwürfe erstellen oder bei der Entwicklung und Erstellung von Designkonzepten mitwirken
- Erfassen von Elementen wie Titel, Text, Zeichnungen, Illustrationen, Grafiken, Beschriftungen und Farbabstimmung am Computer
- Erstellen von computerisierten Bildern und Zeichnungen
- Bilder mit Hilfe von Peripheriegeräten digitalisieren und mit Retuschiersystemen, Grafikpaletten oder spezieller Software bearbeiten
- Layout, Umbruch und Platzierung anhand der zur Verfügung gestellten Konzeptionsvorlagen durchführen
- Herstellen von Proofs und kameratauglichen Materialien sowie Vorbereiten von Filmen und anderen Materialien der Druckvorstufe
- Malen oder Tuschen einzelner Zellen von 2-D- oder 3-D-Animationszeichnungen nach den Vorgaben des Animators mit einer elektronischen Palette
- Entwerfen, Zeichnen oder Malen von Buchstaben, Figuren, Logos und Entwürfen für Fenster, Anzeigen, Plakatwände, Fahrzeuge, Bücher und Publikationen unter Verwendung spezieller Software oder Malgeräte
- Arbeiten in einem interdisziplinären Umfeld.
Die Berufserfahrung muss (mittels "speziellem"
Referenzschreiben) belegt werden können. Der Einwanderungsbeamte vergleicht also die unter dem NOC 5223 aufgeführten Anforderungen an den Beruf mit den im Referenzschreiben gemachten eigenen Berufserfahrungen. Kommt der Beamte zum Schluss, dass die gemachten Angaben zur Berufserfahrung nicht mit den NOC-Anforderungen übereinstimmen oder der falsche NOC-Code deklariert wurde, dann wird der Antrag auf Dauerniederlassung zurückgewiesen. Der Beamte selber wird keine Korrektur vornehmen, also den im Antrag aufgeführten Beruf nicht dem “richtigen” NOC zuweisen.
NOC 5223: Voraussetzungen für Anstellung
- Ein Diplom einer weiterführenden Schule in kommerzieller oder grafischer Kunst, Computergrafik oder Animationsdesign ist erforderlich.
- Erfahrung oder Ausbildung im Bereich Multimedia-Design an einer postsekundären Hochschule, Universität oder technischen Einrichtung kann erforderlich sein.
- Kreative Fähigkeiten und künstlerisches Talent, durch ein Portfolio von Arbeiten nachweisbar, sind erforderlich.